Selbständige und Unternehmer können bis zu einem Gewinn von EUR 30.000,- 13% Gewinnfreibetrag in Anspruch nehmen, das sind € 3.900,-pro Jahr.
Wenn sie darüber hinaus gehende Gewinne haben kann der investitionsbedingte Freibetrag in Anspruch genommen werden, wo entweder gewisse Wirtschaftsgüter angeschafft werden müssen oder – seit 2017 – begünstigte Wertpapiere.
Wir sind stolz, berichten zu können, dass auch die Anleihen der Immobilienrendite unter diese Wertpapiere fallen und daher eine echte Alternative zu den üblichen Niedrigzins-Produkten bieten.
Ebenso ist die Anleihe für Pensionsrückstellungen gemäß §14 Abs 7 EStG geeignet.
Investitionsfreibetrag
Als für den investitionsbedingten Freibetrag qualifizierte Wertpapiere kommen unter anderem und bei Vorliegen gewisser Voraussetzungen gem § 14 Abs 7 Z 4 EStG Schuldverschreibungen, Anteilsscheine an Investmentfonds, öffentliche Anleihen oder Wohnbauanleihen in Betracht. Gem § 14 Abs 7 Z 4 lit b EStG iVm Rz 3406e EStR zählen zu den begünstigten Wertpapieren auf den Inhaber lautende und in Euro begebene Schuldverschreibungen inländischer Schuldner (bzw EU oder EWR-Raum), für die die Prospektpflicht nur wegen § 3 KMG nicht gilt und deren Ausgabewert mindestens 90% des Nennwerts beträgt (zB Industrieobligationen laut Rz 3406e EStR).
Im Rahmen der Begünstigung des § 10 EStG sind die Wertpapiere dem Anlagevermögen ab Zeitpunkt der Anschaffung mindestens vier Jahre lang zu widmen. Als Anschaffungszeitpunkt ist bei Wertpapieren jener Zeitpunkt anzusehen, zu dem das Wertpapier für den Steuerpflichtigen verfügbar ist. Das ist jener Zeitpunkt, zu dem das Wertpapier auf dem Depot als zugegangen ausgewiesen ist. Sollten die Wertpapiere vor Ablauf der Vier-Jahres-Frist ausscheiden, kommt es zur Nachversteuerung, außer es werden ersatzweise begünstigte abnutzbare körperliche Wirtschaftsgüter angeschafft (vgl § 10 Abs 5 EStG). Auf die Behaltefrist der Ersatzbeschaffung von vier Jahren ist die Behaltedauer des ausgeschiedenen Wertpapiers anzurechnen (vgl Kanduth-Kristen in Jakom, EStG, § 10 Rz 27).
Experten gehen davon aus, dass die Anleihen der Immobilienrendite von den Bestimmung des § 14 Abs 7 Z 4 lit b EStG umfasst sind. Entscheidend ist, dass das Wertpapier im Anschaffungszeitpunkt mindestens vier Jahre dem Anlagevermögen des Unternehmens gewidmet wird. Aus diesem Grund muss eine Anleihe mit mindestens 4-jähriger Laufzeit erworben werden.
Maximal steht gem § 10 Abs 1 Z 2 EStG ein Gewinnfreibetrag iHv EUR 45.350,- pro Veranlagungsjahr zur Verfügung. Gem § 10 Abs 7 Z 2 EStG wird außerdem verlangt, dass jene Wirtschaftsgüter, die der Deckung des investitionsbedingten Freibetrages dienen, in einem gesonderten Verzeichnis auszuweisen sind.
Pensionsrückstellung
Die Anleihen der Immobilienrendite AG eignen sich zudem auch für die Wertpapierdeckung von Pensionsrückstellungen gemäß §14 Abs 7 EStG.
Natürlich sowie juristische Personen müssen unter gewissen Umständen im Rahmen der Bildung von Pensionrückstellungen mindestens 50% des am Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahres ausgewiesenen steuerlichen Rückstellungsbetrags Wertpapiere im Sinne des §14 Abs 7 Z 4 im Betriebsvermögen haben. Diese Wertpapiere sind zur Deckung der Pensionsrückstellungen anzuschaffen bzw. vorzuhalten. Durch eine ausreichende Beschaffung von solchen Wertpapieren (z.B. mit den Unternehmensanleihen der Immobilienrendite AG) kann eine Unterdeckung der gesetzlich geforderten Wertpapierdeckung und einen daraus resultierenden Strafzuschlag von 30% gemäß § 14 Abs 7 Z 2 EStG vermieden werden.